Noblesse Oblige - Privilege Entails Responsibility

Review

Eigentlich konnten die Briten von NOBLESSE OBLIGE erst mit ihrem letzten Album „In Exile“ auch außerhalb der Insel ihren Bekanntheitsgrad steigern, was mit Sicherheit auch daran lag, dass das Debütalbum „Privilege Entails Responsibility“ relativ schnell vergriffen war. Nach dem Erfolg von „In Exile“ hat man sich nun glücklicherweise dazu entschlossen, das Erstlingswerk nochmals neu aufzulegen und es mit einer ordentlichen Portion Bonustracks auszustatten.

So kommt „Privilege Entails Responsibility“ in seiner 2009er Version auf satte 22 Tracks, was bedeutet, dass zehn zusätzliche Tracks, entweder Remixe oder Coverversionen aus dem Archiv der Band, den Weg auf den Silberling gefunden haben. Im Vergleich zum aktuellen Album „In Exile“ fällt auf, dass NOBLESSE OBLIGE in ihren Anfangstagen noch schräger und experimenteller unterwegs waren und auch das musikalische Spektrum noch einen Tick breiter und unberechenbarer war. So fällt es erneut schwer, die Briten auch nur ansatzweise in eine musikalische Kategorie einzuordnen, da sowohl Gothic, Elektro, Chanson, Blues, Soundtrack-anmutende Sounds sowie Alternative den Sound dieses Albums bestimmen. All diese Einflüsse werden bunt miteinander vermischt, was in einem sowohl spannenden als mitunter auch anstrengenden Hörgenuss mündet. Unverbraucht und von einem gewissen musikalischen Freiheitsdrang getrieben, toben sich NOBLESSE OBLIGE im Rahmen von Songs wie „Bitch“ oder „Daddy (Don’t Touch Me There“) so richtig aus und lassen sich dabei von keinerlei Konventionen unterkriegen.

Die Wiederveröffentlichung von „Privilege Entails Responsibility“ ist somit nicht nur für Anhänger des aktuellen Albums von NOBLESSE OBLIGE eine feine Sache, sondern auch für alle Liebhaber abwechslungsreicher Musik fernab des musikalischen Einheitsbreis. Dementsprechend sollte man jedoch auch für manchmal schräge und unharmonisch wirkenden Klänge und Songstrukturen offen sein, sonst könnte diese Scheibe wegen seiner ausgeprägten Unberechenbarkeit eventuell auch eine unangenehm anstregende Angelegenheit werden.

29.09.2009
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